§
1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „ProRegio
Darmstadt, Stadt- und Touristikmarketing
Gesellschaft e. V.“ und soll in
das Vereinsregister eingetragen werden.
Sitz des Vereins ist Darmstadt. Das
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§
2 Zweck
Zweck des Vereins ist es, die Position
Darmstadts als Oberzentrum
in allen Bereichen, insbesondere den Tourismus
durch konstruktive Zusammenarbeit mit
der Stadt Darmstadt, der Wirtschaft, dem
Handel und allen anderen gesellschaftlichen
Gruppen zu fördern
und zu stärken.
Der Verein kann alle dem Zweck dienenden
Einrichtungen
schaffen und Aktivitäten entfalten.
Der Verein ist überparteiisch
und überkonfessionell.
Zur Erreichung seiner Ziele stellt sich
der Verein folgende Aufgaben:
1. Erarbeitung von Leitbildern für
Stadtwerbung, Verkehrsplanung,
Tourismus, Wirtschaftsförderung sowie
Wissenschaft und Technologie.
2. Förderung und Durchführung
kultureller Aktivitäten
in allen Bereichen
3. Maßnahmen zur Verbesserung des
innerstädtischen und
regionalen Dienstleistungsangebotes in
den Bereichen Verwaltung,
Einzelhandel, Gastronomie und Hotellerie.
4. Schaffung, Pflege und Erhaltung von
Einrichtungen,
die der Erholung und der Erhaltung bzw.
der Verbesserung
der Lebensqualität der Bürger
und Gäste dienen.
5. Beteiligung und Koordination der für
die Umsetzung und
permanenten Aktualisierung eines umfassenden
ganzheitlichen
Stadtmarketingkonzeptes relevanten Gruppen.
§
3 Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können sein:
a) natürliche Personen,
b) juristische Personen des Privatrechts,
c) öffentlich-rechtliche Körperschaften,
Anstalten, Stiftungen sowie sonstige Rechtspersonen
wie z. B. Zweckverbände, Kammern
usw.,
d) sonstige Vereine, Verbände und
Vereinigungen.
Zur Aufnahme ist ein schriftlicher Antrag
erforderlich, über die Aufnahme entscheidet
der Vorstand.
Die Mitgliedschaft verpflichtet
zum Einsatz für die Vereinszwecke.
Die Mitgliedschaft endet
durch Tod, Eröffnung des Insolvenz-
verfahrens, Austritt oder Ausschluss.
Der Austritt ist am
Ende des Kalenderjahres möglich und
muss
drei Monate vor Ablauf des Kalenderjahres
durch eingeschriebenen
Brief erklärt werden.
Der Ausschluss eines
Mitgliedes erfolgt, wenn das Vereinsmitglied
trotz erfolgter Mahnung mit der Bezahlung
zweier Jahresbeiträge
im Rückstand ist oder bei grobem
oder wiederholtem Verstoß gegen
die Satzung oder gegen die Interessen
des Vereins. Über den
Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor
einer Entscheidung ist
dem Mitglied mit einer Frist von mindestens
2 Wochen Gelegenheit
zu geben, sich zu den Vorwürfen zu
äußern. Gegen diesen Beschluss
ist die Berufung zur Mitgliederversammlung
statthaft. Die Berufung
muss innerhalb einer Frist von einem Monat
nach Zugang des
Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand
schriftlich eingelegt
werden. In der Mitgliederversammlung ist
dem Mitglied
Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.
Wird der Ausschluss
vom Mitglied nicht oder nicht rechtzeitig
angefochten, so kann
auch gerichtlich nicht mehr geltend gemacht
werden, der
Ausschluss sei unrechtmäßig.
Mitglieder erhalten
keine Gewinnanteile, in ihrer Eigenschaft
als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen
aus Mitteln
des Vereins.